ZEHN+ Kanzlei für Arbeitsrecht
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Der Arbeitskreis Arbeitsrecht des Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V. (vdj) hat kürzlich zum Gesetzesentwurf für eine Reform des Arbeitszeitgesetzes vom 18.04.2023 (Referentenentwurf mit Stand 27.03.23) Stellung genommen. Zwar begrüßt der Arbeitskreis, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun aktiv geworden ist, übt am Gesetzesentwurf aber auch deutliche Kritik, da der Entwurf weit hinter den Vorgaben des EuGH (C-55/18-CCOO vom 14.05.2019) zurückbleibe. Hauptpunkte der Kritik sind dabei:
Im Fazit heißt es:
„Fasst man die von der Rechtsprechung formulierten Argumente zusammen, ist für die Sicherstellung des gesetzlichen Arbeitsschutzes schon – und nicht erst in den nächsten Jahren - die Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Erfassung der individuellen Arbeitszeit unumgänglich.
Angesichts vieler auf dem Markt verfügbarer, auch in elektronischer Form verfügbarer „schlanker“ und kostengünstiger Arbeitszeiterfassungssysteme - etwa durch entsprechende einfach zu installierende Apps - werden auch kleine Betriebe durch einen Zwang zur Einführung dieser Systeme wirtschaftlich in keiner Weise überfordert. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass der Gesundheitsschutz nicht rein wirtschaftlichen Erwägungen untergeordnet werden darf (Erwägungsgrund 4 der Arbeitszeitrichtlinie). Das scheint der Gesetzgeber nicht nur bei der Festlegung der Übergangsfristen „vergessen“ zu haben.
Gesetzliche Regelungen dürfen nicht zur bloßen Disposition von Arbeitgebern oder auch Tarifvertragsparteien gestellt werden. Es braucht verbindliche, allgemein gültige und transparente Vorgaben. Dies ist der Auftrag an den Gesetzgeber. Dabei ist der oberste Grundsatz:
Gesundheitsschutz ist universell und entsprechend durchzusetzen!“
Wir teilen diese Einschätzung und hoffen auf entsprechende Nachbesserungen!
Die vollständige Stellungnahme des
Arbeitskreises Arbeitsrecht der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V.
ist
hier abrufbar.
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