Neuerungen des Nachweisgesetzes
Priyanthan Thilagaratnam • 21. Juli 2022

Inkrafttreten zum 01.08.2022


Zum 01.08.2022 treten wesentliche Neuerungen des Nachweisgesetzes in Kraft. Ziel der Neuregelungen ist es, in Umsetzung der sog. Arbeitsbedingungsrichtlinie (EU-Richtlinie 91/533/EWG) die Arbeitsbedingungen zu verbessern, indem eine transparente und vorhersehbarere Beschäftigung gefördert wird.


Bislang schreibt das Nachweisgesetz in §§ 2 ff. NachweisG verschiedene Dokumentationspflichten vor, die spätestens innerhalb von einem Monat nach dem vereinbarten Beginn schriftlich zu erfüllen sind.


Mit der gesetzlichen Neuregelung wird zunächst der Kreis der dokumentationspflichtigen Arbeitsinnhalten erweitert. So ist ab dem 01.08.2022 die Dokumentation zu erstrecken auf

  • die sog. „Arbeit auf Abruf“ nach § 12 TzBfG. Hier ist nun u.a. anzugeben:
  •  die Vereinbarung, dass der*die Arbeitnehmer*in seine*ihre Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat.
  • die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden.

die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat.


Weiter ist die Dokumentation zu erstrecken auf:

  • die Möglichkeit Überstunden anzuordnen und deren näheren Voraussetzungen.
  • einen Hinweis auf etwaige Ansprüche zu bereitgestellten Fortbildungen.
  • bestimmte Informationen bei Anwendung einer betrieblichen Altersversorgung.


Zudem wurde einzelne bereits bestehenden Dokumentationspflichten konkretisiert. So sind z.B. hins. der vereinbarten Arbeitszeit nun auch die folgenden Aspekte aufzunehmen: die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen.


Zuletzt ändern sich auch die zeitlichen Verpflichtungen und Schutzvorschriften: Bislang sah § 2 Abs. 1 NachwG vor, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn schriftlich niederzulegen und auszuhändigen sind. Diese Regelung wird nun dahingehend angepasst, dass je nach Angabe bestimmte Punkte bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung, andere innerhalb von sieben Kalendertagen und wieder andere innerhalb von einem Monat zu verschriftlichen sind. Zum Schutz der Vorschriften wird schließlich ein neuer § 4 eingefügt, in welchem Bußgeldvorschriften vorgesehen werden.


Arbeitgeber werden die vorbenannten Regelungen bei der Gestaltung neuer Verträge beachten müssen. Bei „Alt-Verträge“ vor dem 01.08.2022 sind die Dokumente auf Wunsch der Beschäftigten auszuhändigen. Die Neuregelungen können auch für Betriebsräte neue Argumentationshilfen aufzeigen, z.B., wenn Arbeitgeber die vorbenannten Fragen bislang für nicht klärungsbedürftig hielten. Mit der Neuregelung werden Arbeitgeber die maßgeblichen Fragen zumindest gegenüber den Beschäftigen beantworten müssen.


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